Satzung der

Gesellschaft für Urgeschichte

und

Förderverein des Urgeschichtlichen Museums Blaubeuren e. V.

 

 

§ 1  Name und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen "Gesellschaft für Urgeschichte und Förderverein des Urgeschichtlichen Museums Blaubeuren e. V.".

2. Sie ist ein Verein, der mit diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen ist.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Blaubeuren.

 

 

§ 2  Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, insbesondere keine Erwerbszwecke.

3. Er verfolgt den Zweck

   a) allgemein das Verständnis für die Urgeschichte zu vertiefen, zu pflegen und zu fördern

   b) bei der Gestaltung des Urgeschichtlichen Museums in Blaubeuren und bei dessen Veranstaltungen       
       seine Überlegungen und Vorschläge zu Gehör zu bringen und gegebenenfalls mitzuwirken

   c) den Ausbau und die Weiterentwicklung des Urgeschichtlichen Museums in Blaubeuren zu fördern

   d) in seinem örtlichen Bereich mitzuhelfen, die Fundstellen zu bewahren und zu sichern

   e) die urgeschichtliche Forschung zu fördern und zu unterstützen.

4. Der Verein arbeitet für seine Zwecke mit anderen einschlägigen Vereinigungen und Stellen zusammen.

 

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

2. Eintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme.

3. Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Er wird wirksam zum Ende des Jahres

4. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Tod und Ausschluss. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied den Zielen und Zwecken des Vereins zuwider handelt oder dem Verein vorsätzlich Schaden zufügt. Bezahlt ein Mitglied wiederholt seinen Beitrag nicht, so kann der Vorstand den Ausschluss beschließen.

5. In jedem Fall des Ausscheidens ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten; im übrigen erlöschen Rechte und Pflichten als Mitglied.

 

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Erfüllung der vom Vorstand festgesetzten jeweiligen Voraussetzungen, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

   a) der Förderung der Ziele des Vereins nach besten Kräften,

   b) der Beachtung und Einhaltung der Vereinsbeschlüsse,

   c) der Leistung der Vereinsbeiträge.

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

Der Betrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

 

§ 6  Verwendung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Erledigung von Vereinsaufgaben können Tätigkeitsvergütungen nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden. Bei Mitgliedern des Vorstandes nach § 9 sind diese von der Mitgliederversammlung nach Höhe und Dauer zu beschließen. Der Vorstand legt die Regeln für Auslagenersatz fest. 

3. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung und Löschung des Vereins keine Anteile, Zuwendungen oder Vergütungen irgendwelcher Art.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Es sind solche Ausgaben zulässig, die den Zwecken des Vereins dienen. Alle Ausgaben müssen in angemessenem Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

 

§ 7  Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. erweiterter Vorstand (Beirat)

a) Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer      Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

b) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder verlangt werden und müssen daraufhin vom Vorsitzenden einberufen werden.

3. Jede Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hat ein Mitglied eine elektronische Adresse zur Verfügung gestellt, kann die Benachrichtigung elektronisch erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

   a) die Änderung der Satzung

   b) Feststellung des Mitgliedsbeitrags

   c) Feststellung der Jahres- und Vermögensrechnung

   d) Abnahme des Kassenberichts

   e) Entlastungen aller Art

   f) Wahlen zum Vorstand

   g) Auflösung des Vereins

   h) sonstige Gegenstände, deren Entscheidung sie sich vorbehält

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 9  Vorstand

1. Der Vorstand nach § 26 des BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden und der Geschäftsführer können im Einzelfall bis zu einem Betrag von 500.- Euro verfügen. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Bei höheren Beträgen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

2. Der erweiterte Vorstand (Beirat) besteht aus

      a) dem Schriftführer

      b) dem Kassenwart

      c) mindestens drei und bis zu sechs weiteren Personen.

3. Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer sollte eine der Abteilung Ältere Urgeschichte und Quartärökologie des Instituts für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters der Universität Tübingen und der Stadt Blaubeuren nahe stehende Person sein.

Mitglieder des erweiterten Vorstandes sollen u. a. ein Vertreter des Landesdenkmalamtes, ein studentischer Vertreter der Universität Tübingen (Abteilung Ältere Urgeschichte und Quartärökologie des Instituts für Ur- und Frühgeschichte und Archäologie des Mittelalters) sowie ein Mitarbeiter des Urgeschichtlichen Museums Blaubeuren sein.

4. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der  Mitgliederversammlung jeweils auf vier Jahre gewählt. Ihnen obliegen die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung allein zuständig ist. Sie vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und geben die notwendigen Richtlinien und Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand (Beirat) entscheiden mit einfacher Mehrheit. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes und des  erweiterten Vorstandes, davon mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend  sind.

6. Über die Sitzungen und Beschlüsse sowie die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

7. Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vorgenommen, die auf der vorher-gehenden Mitgliederversammlung gewählt worden sind.

 

§ 10  Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten  Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der  Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.

 

§ 11  Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins, Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an das Urgeschichtliche Museum Blaubeuren und ist ausschließlich und  unmittelbar für die Zwecke  des Museums zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder  beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

 

§ 12  Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. September 1988 beschlossen.

Satzungsänderung § 9.4. und § 9.7 vom 29.10.1997. § 7 und § 11 vom 3.November 2000,  § 9.1 bis 7 vom 23.März 2001 und § 3.4 und § 9.1 vom 11.Mai 2007 und § 6.2,  § 7 a und b und § 8.3 vom 25.5.2019.

 

 

 

 

MG 23.12.2019